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„Eindrucksvoll, charmant und höflich sein Auftreten. Verantwortlich, methodisch und gründlich sein Handeln.“

AN HAUSBESITZER: Schneeräum & Streupflicht

Mit dem Schnee, der Kinderaugen leuchten lässt und Grundstücksbesitzer nötigt, ihren Wecker früher als sonst einzustellen kommt auch die Pflicht der Schneeräumung. Damit niemand zu Schaden kommt, sind in der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960) in der Fassung vom 15.11.2015 die Räum- und Streupflichten gesetzlich geregelt.

Schneeräumung! Wer muss zur Schaufel greifen?

Wer muss wann und wo den Schnee beseitigen?

Eigentümer von bebauten Grundstücken und Verkaufshütten in Ortsgebieten sind verpflichtet, alle an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Gehsteige zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee zu befreien. Das gilt für Gehwege und öffentlich zugängliche Stiegen, die bis zu drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt liegen. Bei Schneeglätte und Glatteis sind die Wege, am besten mit einem umweltfreundlichen Streugut wie beispielsweise Lava-Granulat, zu streuen. Denn Streusalz ist nicht nur umweltschädlich, es ist auch in vielen Gemeinden nicht erlaubt.

Überhängende Schneewechten und Eiszapfen sind von den Dächern der an Straßen angrenzenden Häuser zu entfernen, um Dachlawinen vorzubeugen. Um vorübergehende Fußgänger vor Schaden zu bewahren, ist es sinnvoll, Warnschilder aufzustellen oder die Gefahrenstelle abzusperren, während die Wechten und Zapfen beseitigt werden. Schilder und Absperrungen sind keine Dauerlösung und ersetzen die Schneebeseitigung nicht. 

Die Gemeinden haben das Recht die Zeiten der Schneebeseitigung unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheit und des Straßenverkehrs zu ändern, wenn es dem öffentlichen Interesse entspricht. Die entsprechenden Verordnungen finden Sie auf der Amtstafel der Behörde.

 

Wohin mit dem Schnee?

Die Schneehaufen sind grundsätzlich auf dem Eigengrund zu lagern. In Ausnahmefällen können Sie sich eine Bewilligung von der Gemeinde einholen, wenn die allgemeine Sicherheit es zulässt und der Straßenverkehr nicht beeinträchtigt wird.

 

Übertragung der Winterpflichten an Dritte

Der Eigentümer darf diese Pflicht auch an Dritte übertragen, beispielsweise an einen Hausbetreuer. Dann haftet er nur für einen entstandenen Schaden, wenn er die Räum- und Streupflicht einem untüchtigen oder ungeeigneten Vertragspartner übertrug. Ist das Grundstück vermietet, hat der Mieter die Räum- und Streupflicht zu erfüllen, wenn das vertraglich mit dem Eigentümer festgelegt wurde.

 

Wir helfen weiter

Wir bieten Privatpersonen unsere Schneeräumungsdienste an. Sollten Sie kurzfristig verhindert sein oder in den Urlaub fahren, übernehmen wir gern die Schneeräumung für Sie. Eine Übersicht zu unserem Angebot und der Preisliste finden Sie im Artikel ganz unten. Wir verwenden ausschließlich das umweltfreundliche Lava-Granulat. Es ist sowohl umweltfreundlich als auch frostbeständig. Lava-Granulat löst sich nicht wie Streusalz auf und schadet den Pfoten Ihres Haustieres nicht.

 

Wer haftet bei Schadensfällen?

Wird ein Fußgänger wegen Vernachlässigung der Räum- und Streupflicht geschädigt oder verletzt, kann der Geschädigte den Eigentümer auf Schadenersatz verklagen. Wenn sich jemand außerhalb der Schneeräumungszeiten verletzt, kann er den verantwortlichen Eigentümer auf Schadenersatz verklagen, wenn dieser seiner Pflicht zwischen 6 und 22 Uhr nicht nachgekommen ist. Kraftfahrzeughalter können keinen Schadenersatz von Anrainern geltend machen.

 

Ausnahmen der Schneeräumungspflicht

Die Schneebeseitigungspflicht entfällt dann, wenn der Schneefall so stark und andauernd ist, dass eine Räumung wirkungslos zu sein scheint. Die Räum- und Streupflicht gilt nicht außerhalb von Ortschaften. Besitzer land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften sind von dieser Pflicht entbunden. 

 

Abschließende Hinweise

Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese wird mit Geldstrafen geahndet. Die Gemeinden haben das Recht die Schneebeseitigungspflicht regional anzupassen. Bitte erkundigen Sie sich bei der Behörde Ihrer Gemeinde über Änderungen.